Verkaufs- und Lieferbedingungen
Orecus GmbH
Gültig ab 01. Januar 2009
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge, Lieferungen und Leistungen,die Orecus GmbH an den Kunden erbringt. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird nicht anerkannt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden gegenüber den Auftrag schriftlich bestätigen oder den Auftrag durch Lieferung ausführen .
(2) Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.
(3) Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von uns übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die gemachten Angaben über Gewicht, Raum und Leistungsfähigkeit sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.
(4) Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§ 3 Preise
(1) Unsere Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die in den jeweils gültigen Preislisten oder Auftragsbestätigungen bekannt gegeben werden. Alle Preise gelten ab Werk/Versandort bzw. für Ersatzteile und zum Verbrauch bestimmter Güter (Verbrauchsmaterialien) ab Niederlassung bzw. Auslieferungslager ohne Verpackung.
(2) Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Alle Preisangebote und –angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und können von uns jederzeit abgeändert werden.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen.
§ 4 Lieferfrist und höhere Gewalt
(1) Lieferfristen, die in Schriftform nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („etwa“, „ca.“, „möglichst“,etc.) werden wir uns nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten. Wir behalten uns vor, Lieferungen erst nach Ablauf der dem Kunden gegebenenfalls zustehenden Widerrufsfrist (etwa gem. § 355 Abs. 1 und 2 BGB) vorzunehmen. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, soweit der Kunde diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat, und nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.
(2) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind und die auf die Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen und sonstigen Umständen, die uns oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörungen erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
(3) Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder werden wir von unserer Lieferpflicht frei, hat der Kunde keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen uns. Für unverschuldete Betriebsstörungen haften wir auch nicht während eines Verzuges. Wir sind verpflichtet, den Kunden über einen Eintritt der genannten Umstände zu unterrichten.
(4) Wir sind vor Ablauf der Lieferfristen in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
(5) Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko und Verantwortungs - bereich des Kunden haben, so hat der Kunde uns die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei der Lagerung bei uns mindestens 0,5% des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
§ 5 Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes vom Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Kunden oder aufgrund eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Wir schließen für den Kunden auf dessen Wunsch auf dessen Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen ab, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Ware ab Werk bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt.
(3) Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.
§ 6 Zahlung und Verzug
(1) Sind in dem Kaufvertrag oder der Auftragsbestätigung oder der Rechnung keine abweichende Vereinbarungen getroffen sind Zahlungen sofort innerhalb 8 Tagen nach Lieferung, Versandbereitschaft bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug bar, per Scheck oder durch Überweisung zu leisten. Erstbestellungen werden nur nach Vorkasse oder mit Zahlung bei Lieferung ausgeführt.
(2) Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.
(3) Bei Verzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe mindestens jedoch 8% pro Jahr über d en jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(4) Der Kunde darf mit Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurück halten, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt, unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann der Kunde wegen seinen Gegenansprüchen seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie nicht mit ihnen aufrechnen.
(5) Wir sind berechtigt, bei Ratenzahlungen den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Zahlungsraten säumig ist und der säumige Betrag mehr als 10% des Kaufpreises ausmacht.
(6) Bei Auslandszahlungen werden die Bankkosten weiterbelastet.
(7) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gegen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(8) Wenn der Orecus GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(9) Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an dem Liefergegenstand das Eigentum bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind.
(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes gilt das Folgende :
a) Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zu Belastung desselben.
b) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
c) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns und darf nur von Mitarbeitern von Orecus GmbH oder ihren Beauftragten durchgeführt werden.
d) Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
e) Der Kunde gestattet Orecus GmbH oder deren Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen